Sonderausgaben sind Aufwendungen, die der privaten Lebensführung zuzurechnen sind und nicht in das Gebiet der haushaltsnahen Dienstleistungen fallen. Steuerzahler können 2ß Prozent des gesetzlichen Rentenbeitrags und 70 Prozent der Beiträge für die private Altersvorsorge wie Rürüp- oder Riester-Rente absetzen.

Kranken- und Pflegeversicherungen können auch als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Eine Berufsunfähigkeitsversicherung und andere Versicherungen, die Lebensrisiken absichern, wie die Unfallversicherung oder Haftpflichtversicherung, sind nur in Grenzen absetzbar, nämlich dann, wenn Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zusammen unter 1900 € bei Angestellten und unter 2800 € bei Selbstständigen liegen. Andernfalls wirken sich die Versicherungskosten nicht mehr steuersenkend aus.

 Eltern können zwei Drittel ihrer Kinderbetreuungskosten als Sonderkosten von der Steuer absetzen, maximal aber 4000 € pro Kind. Zudem darf das Kind nicht älter als 14 Jahre sein. Wenn aber eine geistige oder körperliche Beeinträchtigung vorhanden ist, die vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist, man sich selbst finanziellen Unterhalt nicht leisten kann und lebt im Haushalt der Eltern, gilt keine Altersbeschränkung. Besucht das Kind ein Internat, lassen sich auch dafür Kosten von der Steuer absetzen.

 Nachhilfeunterricht kann nur in Ausnahmefällen von der Steuer abgesetzt werden. Nämlich dann, wenn schulische Lücken durch einen beruflich bedingten Umzug der Familie entstanden sind. Kosten für Schulbücher und Nachhilfeunterricht sind dann bis zu einer Höchstgrenze von 808,50 € voll absetzbar. Die darüberhinausgehende Summe lässt sich bis zu einer Grenze von 1617 € zu 75 Prozent geltend machen.

 Auch Spenden, gezahlte Kirchensteuer und Unterhaltszahlungen an den Ex-Partner gehören zu den Sonderausgaben. Die sind auch alternativ als außergewöhnliche Belastungen absetzbar. Unterhaltszahlungen für Kinder sind nicht absetzbar. Außer wenn die Kinder gesetzlich unterhaltspflichtig sind, die Eltern haben aber keinen Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibeträge bei der Steuererklärung.

Bewerbungskosten können in voller Höhe abgesetzt werden. Dazu zählen nicht nur Ausgaben für Bewerbungsmappen oder die Fahrtkosten zu Bewerbungsgesprächen, sondern auch Bücher, Fachzeitschriften und Kurse. Wer nicht mehr die Belege der Ausgaben hat, darf pauschal 2,50 € pro elektronischer Bewerbung und 8,50 € pro per Post versendeter Bewerbung angeben. Als Nachweise müssen Kopien von Bewerbungsschreiben und Antworten beigelegt werden. 

Der Bereich der außergewöhnlichen Belastungen ist vielfältig und reicht von Scheidung über Krankheit bis hin zur Beerdigung. Es gibt allerdings eine Grenze der zumutbaren Belastungen, die Kosten müssen so hoch sein das sie diese Grenze überschreitet. Diese Grenze ist abhängig von Einkommen, Familienstand und Zahl der Kinder

Kosten für die Beerdigung lassen sich nur absetzen, wenn das Erbe geringer ist als die Kosten für die Beerdigung. Bei einer Scheidung lassen sich nur solche Kosten absetzen, die zwangsläufig durch das Gerichtsverfahren entstehen, Anwaltskosten, Gerichtskosten, und Fahrtkosten zum Notar. Unterhaltskosten an den Ex-Partner können geltend gemacht werden, sofern sie nicht schon als Sonderkosten eingetragen wurden.

 

 

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